§1 Landesseglerjugend
(1) Die Jugend der Verbandsvereine ist in der Landesseglerjugend Berlin zusammengeschlossen. Es gilt die Satzung des Berliner Segler-Verbandes e.V.(BSV).
(2) Bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 19.Lebensjahr vollendet wird, ist ein Mitglied eines Verbandsvereins Mitglied der Jugend im BSV.
(3) Die Jugendleiterinnen und/oder die Jugendleiter der Verbandsvereine werden von der Jugend gewählt und sollen in den Vorständen Sitz und Stimme haben.
(4) Die Jugend jedes Verbandsvereins wählt aus ihrem Kreis eine Jugendsprecherin oder einen Jugendsprecher.
(2) Bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 19.Lebensjahr vollendet wird, ist ein Mitglied eines Verbandsvereins Mitglied der Jugend im BSV.
(3) Die Jugendleiterinnen und/oder die Jugendleiter der Verbandsvereine werden von der Jugend gewählt und sollen in den Vorständen Sitz und Stimme haben.
(4) Die Jugend jedes Verbandsvereins wählt aus ihrem Kreis eine Jugendsprecherin oder einen Jugendsprecher.
§2 Zweck und Grundsätze
(1) Die Landesseglerjugend Berlin richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der Jugendordnung der Deutschen Sportjugend
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesseglerjugend Berlin sind die jugendlichen Mitglieder der Verbandsvereine sowie deren gewählte Vertretungen.
§4 Organe
(1) Organe der Landesseglerjugend Berlin sind:
• die Landesjugendseglerversammlung (LJSV)
• der Landesjugendseglerausschuss (LJSA)
• die Landesjugendobfrau/der Landesjugendobmann (LJO) und die gewählte Vertretung.
• zwei Landesjugendsprechinnen oder Landesjugendsprecher (LJSp)
(2) Die/der LJO ist Vorstandsmitglied für die Jugend des Berliner Segler-Verbandes. Bei Verhinderung nimmt die gewählte Vertretung Sitz und Stimme im Vorstand wahr.
• die Landesjugendseglerversammlung (LJSV)
• der Landesjugendseglerausschuss (LJSA)
• die Landesjugendobfrau/der Landesjugendobmann (LJO) und die gewählte Vertretung.
• zwei Landesjugendsprechinnen oder Landesjugendsprecher (LJSp)
(2) Die/der LJO ist Vorstandsmitglied für die Jugend des Berliner Segler-Verbandes. Bei Verhinderung nimmt die gewählte Vertretung Sitz und Stimme im Vorstand wahr.
§5 Landesjugendseglerversammlung (LJSV)
(1) Die LJSV setzt sich aus den Delegierten der Seglerjugend der Vereine, dem LJSA, die LJSp und der/dem LJO des Berliner Segler-Verbandes sowie der Vertretung zusammen.
(2) Die LJSV ist zuständig für folgende Beschlüsse:
5.2.1 Entgegennahme der Berichte des LJSA
5.2.2 Jugendordnungsänderungen5.2.3 Entlastungen5.2.4 Jugendhaushaltsplan5.2.5 Wahl der/des LJO und der Vertretung, sowie der zwei gleichberechtigten LJSp5.2.6 Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns
5.2.7 Ort und Datum der nächsten LJSV
(3) Die LJSV findet in den Wahljahren des BSV Vorstandes mindestens einmal vor dem ordentlichen Berliner Seglertag statt.
(4) Die LJSV wird von der/dem LJO, im Falle der Verhinderung durch die Vertretung geleitet.
(5) Die LJSV wird von der/dem LJO mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung einberufen. Gleichzeitig wird die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen bekannt gemacht.
(6) Anträge können nur von den Verbandsvereinen, den Mitgliedern des LJSA und der/dem LJO gestellt werden. Anträge sind der/dem LJO nicht später als einen Monat vor der LJSV schriftlich mit Begründung einzureichen.
(7) Jeder Verbandsverein erhält eine Grundstimme für die Jugendleiterin oder den Jugendleiter und eine weitere Grundstimme für die Jugendsprecherin oder den Jugendsprecher. Die Grundstimme der Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers kann nur von ihm persönlich wahrgenommen werden. Der Verein erhält je 25 jugendlicher Mitglieder eine weitere Zusatzstimme. Die Gesamtstimmenzahl je Verbandsverein darf jedoch zehn nicht übersteigen.
(8) Der/die LJO, die Vertretung sowie die zwei LJSp erhalten je eine Grundstimme. Die Grundstimme ist nicht übertragbar. Jede Jugendobfrau oder jeder Jugendobmann des Bezirks erhält eine Grundstimme. Die Grundstimme kann an die gewählte Vertretung übertragen werden.
(9) Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit, der abgegebenen Stimmen. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die LJSV ist zuständig für folgende Beschlüsse:
5.2.1 Entgegennahme der Berichte des LJSA
5.2.2 Jugendordnungsänderungen5.2.3 Entlastungen5.2.4 Jugendhaushaltsplan5.2.5 Wahl der/des LJO und der Vertretung, sowie der zwei gleichberechtigten LJSp5.2.6 Empfehlungen in Fragen des Jugendsegelns
5.2.7 Ort und Datum der nächsten LJSV
(3) Die LJSV findet in den Wahljahren des BSV Vorstandes mindestens einmal vor dem ordentlichen Berliner Seglertag statt.
(4) Die LJSV wird von der/dem LJO, im Falle der Verhinderung durch die Vertretung geleitet.
(5) Die LJSV wird von der/dem LJO mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung einberufen. Gleichzeitig wird die Tagesordnung mit den eingegangenen Anträgen bekannt gemacht.
(6) Anträge können nur von den Verbandsvereinen, den Mitgliedern des LJSA und der/dem LJO gestellt werden. Anträge sind der/dem LJO nicht später als einen Monat vor der LJSV schriftlich mit Begründung einzureichen.
(7) Jeder Verbandsverein erhält eine Grundstimme für die Jugendleiterin oder den Jugendleiter und eine weitere Grundstimme für die Jugendsprecherin oder den Jugendsprecher. Die Grundstimme der Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers kann nur von ihm persönlich wahrgenommen werden. Der Verein erhält je 25 jugendlicher Mitglieder eine weitere Zusatzstimme. Die Gesamtstimmenzahl je Verbandsverein darf jedoch zehn nicht übersteigen.
(8) Der/die LJO, die Vertretung sowie die zwei LJSp erhalten je eine Grundstimme. Die Grundstimme ist nicht übertragbar. Jede Jugendobfrau oder jeder Jugendobmann des Bezirks erhält eine Grundstimme. Die Grundstimme kann an die gewählte Vertretung übertragen werden.
(9) Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit, der abgegebenen Stimmen. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§6 Landesjugendseglerausschuss (LJSA)
(1) Der LJSA ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugendarbeit im Berliner Segler-Verband. Er unterstützt die/den LJO in ihrer/seiner Tätigkeit und fördert insbesondere die Zusammenarbeit mit den Verbandsvereinen. Den einzelnen Mitgliedern des LJSA können Aufgabengebiete zugeordnet werden.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
• der/dem gewählten LJO
• der gewählten Vertretung
• den gewählten Bezirksjugendobleuten, und/oder deren gewählten Vertretungen
• die/den gewählten zwei LJSp
• bis zu drei von der Jugendobfrau oder dem Jugendobmann berufenen Beisitzern, ohne Stimmrecht, die nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
(3) Der LJSA kontrolliert die Verwendung der Finanzmittel der Landesseglerjugend.
(4) Der LJSA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Jugendobfrau oder der Jugendobmann der Bezirke mit seiner Vertretung anwesend, ist die Vertretung nicht stimmberechtigt.
(5) Der LJSA wird vom LJO unter Mitteilung der Tagesordnung mit der Frist von 2 Wochen einberufen oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des LJSA. Zeit und Ort der Tagung werden vom LJO bestimmt. Der LJSA soll bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einberufen werden. Im Fall der Verhinderung der/des LJO kann deren Vertretung den LJSA einberufen und/oder leiten.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
• der/dem gewählten LJO
• der gewählten Vertretung
• den gewählten Bezirksjugendobleuten, und/oder deren gewählten Vertretungen
• die/den gewählten zwei LJSp
• bis zu drei von der Jugendobfrau oder dem Jugendobmann berufenen Beisitzern, ohne Stimmrecht, die nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
(3) Der LJSA kontrolliert die Verwendung der Finanzmittel der Landesseglerjugend.
(4) Der LJSA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Jugendobfrau oder der Jugendobmann der Bezirke mit seiner Vertretung anwesend, ist die Vertretung nicht stimmberechtigt.
(5) Der LJSA wird vom LJO unter Mitteilung der Tagesordnung mit der Frist von 2 Wochen einberufen oder auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des LJSA. Zeit und Ort der Tagung werden vom LJO bestimmt. Der LJSA soll bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einberufen werden. Im Fall der Verhinderung der/des LJO kann deren Vertretung den LJSA einberufen und/oder leiten.
§7 Landesjugendobfrau bzw. Landesjugendobmann (LJO)
(1) Als Mitglied des Vorstandes des BSV leitet die/der LJO die Geschäfte der Seglerjugend Berlin. Sie oder er kann sich im Falle der Verhinderung durch die Vertretung vertreten lassen.
(2) Die Landesjugendobfrau oder der Landesjugendobmann und die Vertretung werden für zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nur fünfmal hintereinander zulässig.
(2) Die Landesjugendobfrau oder der Landesjugendobmann und die Vertretung werden für zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nur fünfmal hintereinander zulässig.
§8 Landesjugendsprecher/innen (LJSp)
(1) Die zwei LJSp werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die zwei LJSp sollen zum Zeitpunkt der Wahl im Alter von 15 – 19 Jahren sein und können unabhängig ihres Alters die Amtszeit beenden.
(3) Die zwei LJSp werden auf der LJSV von den Jugendsprecherinnen und den Landesjugendsprechern der Vereine des BSV gewählt. Es zählen dabei nur die Grundstimmen der Jugendsprechinnen und Jugendsprecher.
(2) Die zwei LJSp sollen zum Zeitpunkt der Wahl im Alter von 15 – 19 Jahren sein und können unabhängig ihres Alters die Amtszeit beenden.
(3) Die zwei LJSp werden auf der LJSV von den Jugendsprecherinnen und den Landesjugendsprechern der Vereine des BSV gewählt. Es zählen dabei nur die Grundstimmen der Jugendsprechinnen und Jugendsprecher.
§9 Inkrafttreten
(1) Die Landesjugendordnung der Seglerjugend Berlin tritt am 15.02.1988 in Kraft.Letzte Änderung 27.01.2018