Satzung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Berliner Segler-Verband e.V. (BSV) ist die Vereinigung der Seglervereine des Deutschen Segler-Verbandes e.V. (DSV), die ihren Sitz in Berlin haben.
(2) Der BSV ist der Fachverband Segeln des Landessportbundes Berlin e.V. (LSB) und außerordentliches Mitglied des DSV.
(3) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der BSV ist der Fachverband Segeln des Landessportbundes Berlin e.V. (LSB) und außerordentliches Mitglied des DSV.
(3) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der BSV betreut und fördert innerhalb des Landes Berlin den Segelsport in allen Erscheinungsformen auf der Grundlage des Amateursports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und ist nicht eigennützig tätig. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
(2) Er vertritt die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Verbänden, bei dem LSB und dem DSV.
(3) Der BSV übernimmt die fachsportlichen Aufgaben, die ihm auf Landesebene vom DSV übertragen werden.
(4) Er legt für verbandsoffene Wettfahrten die Termine und die Regattabahnen für die Regatten fest.
(5) Der BSV bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit mit dem DSV für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden.
(6) Menschen jeden Geschlechts haben gleichberechtigten Zugang zu allen Ämtern
(2) Er vertritt die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Vereine in der Öffentlichkeit, gegenüber Behörden und anderen Verbänden, bei dem LSB und dem DSV.
(3) Der BSV übernimmt die fachsportlichen Aufgaben, die ihm auf Landesebene vom DSV übertragen werden.
(4) Er legt für verbandsoffene Wettfahrten die Termine und die Regattabahnen für die Regatten fest.
(5) Der BSV bekämpft jede Form des Dopings und tritt in enger Zusammenarbeit mit dem DSV für präventive und repressive Maßnahmen ein, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden.
(6) Menschen jeden Geschlechts haben gleichberechtigten Zugang zu allen Ämtern
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im BSV können alle Vereine sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken den Segelsport in allen Erscheinungsformen auf der Grundlage des Amateurgedankens unter Ausschluss von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen und wirtschaftlichen Zielen betreiben.
(2) Über die Aufnahme in den BSV entscheidet das Präsidium.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds. Ansprüche an das Vermögen des BSV bestehen nach beendeter Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Verbandes nicht.
(4) Der Austritt aus dem BSV ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem BSV bis zum 30. September des betreffenden Jahres vorliegen.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem DSV aus, endet seine Mitgliedschaft im BSV zum gleichen Zeitpunkt. (6) Mit der Mitgliedschaft im BSV ist die Zuordnung des Mitglieds zu einem Revier verbunden, was weitere Rechte und Pflichten nach sich ziehen kann.
(2) Über die Aufnahme in den BSV entscheidet das Präsidium.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds. Ansprüche an das Vermögen des BSV bestehen nach beendeter Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Verbandes nicht.
(4) Der Austritt aus dem BSV ist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem BSV bis zum 30. September des betreffenden Jahres vorliegen.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem DSV aus, endet seine Mitgliedschaft im BSV zum gleichen Zeitpunkt. (6) Mit der Mitgliedschaft im BSV ist die Zuordnung des Mitglieds zu einem Revier verbunden, was weitere Rechte und Pflichten nach sich ziehen kann.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Antragsrecht auf dem Seglertag und in den jeweiligen Revierversammlungen.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Grundstimme und je eine Zusatzstimme, wenn seine Mitgliederzahl 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt; jedoch nicht mehr als 80 Stimmen. Maßgebend für die Stimmenzahl ist der Mitgliederbestand am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Für die Revierversammlungen können von den Revieren gesonderte Regelungen getroffen werden, die den Besonderheiten des Reviers Rechnung tragen. Voraussetzung für die Stimmabgabe ist, dass die fälligen Verbandsbeiträge abgeführt sind.
(3) Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt und werden vom Seglertag beschlossen. Für die Revierbeiträge gelten gesonderte Regelungen, die in den jeweiligen Revierordnungen festgelegt sind.
(2) Jedes Mitglied erhält eine Grundstimme und je eine Zusatzstimme, wenn seine Mitgliederzahl 25 oder ein Mehrfaches davon übersteigt; jedoch nicht mehr als 80 Stimmen. Maßgebend für die Stimmenzahl ist der Mitgliederbestand am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Für die Revierversammlungen können von den Revieren gesonderte Regelungen getroffen werden, die den Besonderheiten des Reviers Rechnung tragen. Voraussetzung für die Stimmabgabe ist, dass die fälligen Verbandsbeiträge abgeführt sind.
(3) Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt und werden vom Seglertag beschlossen. Für die Revierbeiträge gelten gesonderte Regelungen, die in den jeweiligen Revierordnungen festgelegt sind.
§ 5 Segelreviere
(1) Die in den Verwaltungsbezirken Reinickendorf und Spandau oberhalb der Spandauer Schifffahrtsschleuse gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Tegel zugeordnet.
Die im Verwaltungsbezirk Steglitz/ Zehlendorf gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Wannsee zugeordnet.
Die übrigen an der Havel gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Unterhavel zugeordnet.
Die am Müggelsee und an der Spree gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Müggelsee zugeordnet.
Die an der Dahme zwischen der Köpenicker Schlossbrücke und der Schmöckwitzer Brücke gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Dahme zugeordnet.
Die übrigen südlich der Schmöckwitzer Brücke gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Zeuthener See zugeordnet.
Das Präsidium teilt die übrigen Vereine - gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer geographischen Lage - den einzelnen Revieren zu und ist berechtigt, auch Sonderregelungen zu treffen.
(2) Die Reviere sind rechtlich unselbständige Abteilungen des BSV.
Die Reviere geben sich Revierordnungen, die von den Vereinen des jeweiligen Reviers beschlossen werden.
(3) Die Reviere können eigene Beiträge beschließen. Über deren Höhe ist in den Revierversammlungen abzustimmen. Diese Beiträge werden vom BSV erhoben und stehen den Revieren für ihre Revierarbeit zur freien Verfügung.
Sowohl bei der Beitragshöhe, wie auch bei der Mittelverwendung, kann den besonderen Bedingungen des Reviers Rechnung getragen werden. Die Verwendung der Mittel muss dem Satzungszweck des BSV entsprechen.
Die Haushalte werden im Jahresbericht des BSVveröffentlicht.
(4) Die Reviere müssen einen gewählten Vorstand haben. Dieser soll mindestens bestehen aus:
- dem/der Reviervorsitzenden
- dem/der Schatzmeister*in
- den Obleuten für:
- Wettsegeln
- Jugend
- Fahrtensegelsport
- Umwelt
Einzelne Vorstandsmitglieder können mehrere Ressorts verantworten.
Ihre Tätigkeit ist ausschließlich auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet. Für die jeweiligen Haushalte der Reviere sind die Vorstände der Reviere verantwortlich.
(5) Die gewählten Reviervorsitzenden vertreten die Interessen ihres Reviers mit Sitz und Stimme im Präsidium des BSV.
Die im Verwaltungsbezirk Steglitz/ Zehlendorf gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Wannsee zugeordnet.
Die übrigen an der Havel gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Unterhavel zugeordnet.
Die am Müggelsee und an der Spree gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Müggelsee zugeordnet.
Die an der Dahme zwischen der Köpenicker Schlossbrücke und der Schmöckwitzer Brücke gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Dahme zugeordnet.
Die übrigen südlich der Schmöckwitzer Brücke gelegenen Vereine mit Sitz in Berlin sind dem Revier Zeuthener See zugeordnet.
Das Präsidium teilt die übrigen Vereine - gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer geographischen Lage - den einzelnen Revieren zu und ist berechtigt, auch Sonderregelungen zu treffen.
(2) Die Reviere sind rechtlich unselbständige Abteilungen des BSV.
Die Reviere geben sich Revierordnungen, die von den Vereinen des jeweiligen Reviers beschlossen werden.
(3) Die Reviere können eigene Beiträge beschließen. Über deren Höhe ist in den Revierversammlungen abzustimmen. Diese Beiträge werden vom BSV erhoben und stehen den Revieren für ihre Revierarbeit zur freien Verfügung.
Sowohl bei der Beitragshöhe, wie auch bei der Mittelverwendung, kann den besonderen Bedingungen des Reviers Rechnung getragen werden. Die Verwendung der Mittel muss dem Satzungszweck des BSV entsprechen.
Die Haushalte werden im Jahresbericht des BSVveröffentlicht.
(4) Die Reviere müssen einen gewählten Vorstand haben. Dieser soll mindestens bestehen aus:
- dem/der Reviervorsitzenden
- dem/der Schatzmeister*in
- den Obleuten für:
- Wettsegeln
- Jugend
- Fahrtensegelsport
- Umwelt
Einzelne Vorstandsmitglieder können mehrere Ressorts verantworten.
Ihre Tätigkeit ist ausschließlich auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet. Für die jeweiligen Haushalte der Reviere sind die Vorstände der Reviere verantwortlich.
(5) Die gewählten Reviervorsitzenden vertreten die Interessen ihres Reviers mit Sitz und Stimme im Präsidium des BSV.
§ 6 Organe
(1) Die Organe des BSV sind der Berliner Seglertag, das Präsidium und der Ehrenrat.
(2) Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes verlangt.
(2) Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes verlangt.
§ 7 Berliner Seglertag
(1) Der Berliner Seglertag ist die Mitgliederversammlung des BSV und dessen oberstes Organ.
(2) Der Berliner Seglertag findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal als Präsenzveranstaltung statt. Ist die Durchführung einer Präsenzveranstaltung nicht möglich, kann der Berliner Seglertag auch als Digitalveranstaltung durchgeführt werden.
(3) Anträge zum Berliner Seglertag sind mit Begründung spätestend acht Wochen vor dem Seglertag zu stellen.
Das Präsidium lädt unter Angabe einer Tagesordnung, die die Anträge mit Begründung enthalten muss, die Mitglieder zum Berliner Seglertag ein.
Die Einladung wird in Textform auf der Website des BSV veröffentlicht und per Brief oder E-Mail an die durch die Mitgliedsvereine mitgeteilten Adressen versandt. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per E-Mail mit Möglichkeit zum Herunterladen oder Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt.
Zwischen Einladung und dem Berliner Seglertag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
(4) Außerordentliche Berliner Seglertage finden auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder statt.
(5) Zu außerordentlichen Berliner Seglertagen muss unter Angabe des Grundes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
(6) Die Fristen und Termine nach Absatz 3 und 5 beginnen beim Brief mit dem Tag der Aufgabe zur Post (Poststempel) und bei der E-Mail mit dem Versanddatum.
(7) Der Berliner Seglertag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind. Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kommt es nicht an.
(8) Ein Mitglied kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(9) Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(10) Jedes Mitglied wird durch seine gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen oder durch eine*n bevollmächtigte*n Delegierte*n vertreten. In allen Angelegenheiten stimmen die Mitglieder, mit der gemäß §4(2) ermittelten Stimmenzahl ab.
(11) Die Beschlüsse des Berliner Seglertages sind schriftlich festzuhalten und von dem/der Präsident*in oder einem*r Vizepräsident*in zu unterzeichnen.
(2) Der Berliner Seglertag findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal als Präsenzveranstaltung statt. Ist die Durchführung einer Präsenzveranstaltung nicht möglich, kann der Berliner Seglertag auch als Digitalveranstaltung durchgeführt werden.
(3) Anträge zum Berliner Seglertag sind mit Begründung spätestend acht Wochen vor dem Seglertag zu stellen.
Das Präsidium lädt unter Angabe einer Tagesordnung, die die Anträge mit Begründung enthalten muss, die Mitglieder zum Berliner Seglertag ein.
Die Einladung wird in Textform auf der Website des BSV veröffentlicht und per Brief oder E-Mail an die durch die Mitgliedsvereine mitgeteilten Adressen versandt. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per E-Mail mit Möglichkeit zum Herunterladen oder Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt.
Zwischen Einladung und dem Berliner Seglertag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
(4) Außerordentliche Berliner Seglertage finden auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder statt.
(5) Zu außerordentlichen Berliner Seglertagen muss unter Angabe des Grundes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
(6) Die Fristen und Termine nach Absatz 3 und 5 beginnen beim Brief mit dem Tag der Aufgabe zur Post (Poststempel) und bei der E-Mail mit dem Versanddatum.
(7) Der Berliner Seglertag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen worden sind. Auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kommt es nicht an.
(8) Ein Mitglied kann sein Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(9) Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(10) Jedes Mitglied wird durch seine gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen oder durch eine*n bevollmächtigte*n Delegierte*n vertreten. In allen Angelegenheiten stimmen die Mitglieder, mit der gemäß §4(2) ermittelten Stimmenzahl ab.
(11) Die Beschlüsse des Berliner Seglertages sind schriftlich festzuhalten und von dem/der Präsident*in oder einem*r Vizepräsident*in zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben des Berliner Seglertages
(1) Der Berliner Seglertag kann über alle Angelegenheiten des BSV beschließen.
(2) Er ist insbesondere zuständig für:
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums
- Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Jugendobleute
- Wahl der drei Kassenprüfer*innen
- Wahl des Ehrenrates
- Festsetzung des Verbandsbeitrages
- Genehmigung des Etats
- Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des BSV
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(4) Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt, andere Behörden, öffentliche Zuwendungsgeber*innen oder übergeordnete Sportverbände Beanstandungen bezüglich einzelner Formulierungen dieser Satzung haben oder deren Änderungen erforderlich werden, können entsprechende Änderungen zur Angleichung an die Rechtslage durch das Präsidium vorgenommen werden.
Das Präsidium hat die Mitglieder über derartige Satzungsänderungen umgehend auf der BSV-Webseite und per Brief oder E-Mail zu unterrichten.
(2) Er ist insbesondere zuständig für:
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums
- Bestätigung der von der Jugendversammlung gewählten Jugendobleute
- Wahl der drei Kassenprüfer*innen
- Wahl des Ehrenrates
- Festsetzung des Verbandsbeitrages
- Genehmigung des Etats
- Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des BSV
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(4) Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt, andere Behörden, öffentliche Zuwendungsgeber*innen oder übergeordnete Sportverbände Beanstandungen bezüglich einzelner Formulierungen dieser Satzung haben oder deren Änderungen erforderlich werden, können entsprechende Änderungen zur Angleichung an die Rechtslage durch das Präsidium vorgenommen werden.
Das Präsidium hat die Mitglieder über derartige Satzungsänderungen umgehend auf der BSV-Webseite und per Brief oder E-Mail zu unterrichten.
§ 9 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
- dem/der Präsident*in
- dem/der Schatzmeister*in
- den Obleuten für:
- Recht
- Leistungssport
- Jugend
- Wettsegelsport
- Fahrtensegelsport
- spezielle Segeldisziplinen
- Umweltschutz
- Öffentlichkeitsarbeit und besondere Aufgaben
- den Vorsitzenden der einzelnen Reviere
- dem/der Landesjugendsprecher*in
Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit Ausnahme der Obleute für Jugend, der Landesjugendsprecher*innen und der Reviervorsitzenden, die für ihre Wahlperiode vom Seglertag bestätigt werden.
Der Berliner Seglertag wählt aus dem Kreis der gewählten Präsidiumsmitglieder zwei Vizepräsident*innen.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder eines Mitgliedsvereins des BSV.
(2) Einzelne Präsidiumsmitglieder können auch mehrere Ressorts innehaben, wobei jedes Präsidiumsmitglied nur eine Stimme hat.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Präsident*in
- die Vizepräsident*innen
- der/die Schatzmeister*in
- die Obleute für:
- Leistungssport
- Recht
- Jugend
Der/die Präsident*in vertritt den BSV allein. Die Vizepräsident*innen vertreten den BSV gemeinsam oder ein*e Vizepräsident*in vertritt entweder mit dem/der Schatzmeister*in, dem Obmann/der Obfrau für Recht, dem Obmann/der Obfrau für Leistungssport, oder dem Obmann/der Obfrau für Jugend den BSV gemeinsam.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann das Präsidium bis zum nächsten Berliner Seglertag eine kommissarische Vertretung bestellen.
(5) Der Verband wird durch das Präsidium ehrenamtlich geführt. Aufwendungen, die einem Präsidiumsmitglied in Ausübung seines Amtes für den Verband entstanden sind, werden nach Beschluss des Präsidiums gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten oder pauschal in angemessener Höhe erstattet.
(6) Das Präsidium unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem*r Geschäftsstellenleiter*in geführt wird.
(7) Das Präsidium kann sich eine Finanzordnung und eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Berliner Seglertag kann ehemalige Präsident*innen, die sich um den BSV in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsident*innen ernennen.
Sie können an den Präsidiumssitzungen ohne Stimme auf Einladung des Präsidiums teilnehmen.
- dem/der Präsident*in
- dem/der Schatzmeister*in
- den Obleuten für:
- Recht
- Leistungssport
- Jugend
- Wettsegelsport
- Fahrtensegelsport
- spezielle Segeldisziplinen
- Umweltschutz
- Öffentlichkeitsarbeit und besondere Aufgaben
- den Vorsitzenden der einzelnen Reviere
- dem/der Landesjugendsprecher*in
Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit Ausnahme der Obleute für Jugend, der Landesjugendsprecher*innen und der Reviervorsitzenden, die für ihre Wahlperiode vom Seglertag bestätigt werden.
Der Berliner Seglertag wählt aus dem Kreis der gewählten Präsidiumsmitglieder zwei Vizepräsident*innen.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder eines Mitgliedsvereins des BSV.
(2) Einzelne Präsidiumsmitglieder können auch mehrere Ressorts innehaben, wobei jedes Präsidiumsmitglied nur eine Stimme hat.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Präsident*in
- die Vizepräsident*innen
- der/die Schatzmeister*in
- die Obleute für:
- Leistungssport
- Recht
- Jugend
Der/die Präsident*in vertritt den BSV allein. Die Vizepräsident*innen vertreten den BSV gemeinsam oder ein*e Vizepräsident*in vertritt entweder mit dem/der Schatzmeister*in, dem Obmann/der Obfrau für Recht, dem Obmann/der Obfrau für Leistungssport, oder dem Obmann/der Obfrau für Jugend den BSV gemeinsam.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so kann das Präsidium bis zum nächsten Berliner Seglertag eine kommissarische Vertretung bestellen.
(5) Der Verband wird durch das Präsidium ehrenamtlich geführt. Aufwendungen, die einem Präsidiumsmitglied in Ausübung seines Amtes für den Verband entstanden sind, werden nach Beschluss des Präsidiums gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten oder pauschal in angemessener Höhe erstattet.
(6) Das Präsidium unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem*r Geschäftsstellenleiter*in geführt wird.
(7) Das Präsidium kann sich eine Finanzordnung und eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Berliner Seglertag kann ehemalige Präsident*innen, die sich um den BSV in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsident*innen ernennen.
Sie können an den Präsidiumssitzungen ohne Stimme auf Einladung des Präsidiums teilnehmen.
§ 10 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat wird vom Berliner Seglertag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende*n.
(3) Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht gleichzeitig dem Präsidium angehören.
(4) Der Ehrenrat kann sich für sein Verfahren eine Geschäftsordnung geben. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzung und des DSV-Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Ordnungen.
(5) Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen Entscheidungen des Präsidiums nach §17 (1). Das Präsidium ist gehalten, den Entscheidungen des Ehrenrats zu folgen und die betreffenden Mitglieder zu unterrichten.
(6) Der Ehrenrat ist zugleich Schlichtungsstelle für Streitigkeiten der Organe des BSV, Streitigkeiten zwischen dem Präsidium und den Mitgliedsvereinen, den Mitgliedsvereinen untereinander sowie in allen Verbandsangelegenheiten des BSV.
(2) Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende*n.
(3) Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht gleichzeitig dem Präsidium angehören.
(4) Der Ehrenrat kann sich für sein Verfahren eine Geschäftsordnung geben. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Satzung und des DSV-Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Ordnungen.
(5) Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen Entscheidungen des Präsidiums nach §17 (1). Das Präsidium ist gehalten, den Entscheidungen des Ehrenrats zu folgen und die betreffenden Mitglieder zu unterrichten.
(6) Der Ehrenrat ist zugleich Schlichtungsstelle für Streitigkeiten der Organe des BSV, Streitigkeiten zwischen dem Präsidium und den Mitgliedsvereinen, den Mitgliedsvereinen untereinander sowie in allen Verbandsangelegenheiten des BSV.
§ 11 Ausschüsse
(1) Das Präsidium kann zur Durchführung seiner Aufgaben nach Bedarf Ausschüsse bilden. In jedem Ausschuss soll jedes Segelrevier durch ein Mitglied vertreten sein. Diese sind insbesondere der Wettsegelausschuss, der Fahrtensegelausschuss, der Jugendausschuss, der Ausschuss für Umweltschutz.
(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind die für die entsprechenden Aufgaben gewählten Präsidiumsmitglieder.
(2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind die für die entsprechenden Aufgaben gewählten Präsidiumsmitglieder.
§ 12 Beauftragte
Das Präsidium des BSV bestimmt:
(1) eine*n Anti-Doping Beauftragte*n
Dieser/diese berät das Präsidium sowie die Vereine, Sportler*innen und Trainer*innen in Anti-Doping-Angelegenheiten, ist verantwortlich für Präventionsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Kadersportler*innen und der Trainer*innen, und vertritt den BSV in Verfahren, in denen die Zuständigkeit auf den DSV übertragen wurde.
(2) eine*n Gleichstellungsbeauftragte*n
Er/sie fördert im Sinne des BSV die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter und wirkt mit gezielter Förderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile, auch von Menschen mit Handicap, hin.
Der BSV begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für Sport und Gesellschaft und verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreamings anzuwenden sowie Integration und Inklusion umzusetzen, um Gleichstellung und Chancengleichheit im Sport zu sichern.
(3) eine*n Beauftragte*n zum Schutz vor Missbrauch und Gewalt.
Dieser/diese berät das Präsidium sowie Vereine, Trainer*innen und Sportler*innen bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdungen und stellt sich als Ansprechpartner*in und Vertrauensperson zur Verfügung.
Der BSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(4) Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Beauftragte benennen.
(1) eine*n Anti-Doping Beauftragte*n
Dieser/diese berät das Präsidium sowie die Vereine, Sportler*innen und Trainer*innen in Anti-Doping-Angelegenheiten, ist verantwortlich für Präventionsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Kadersportler*innen und der Trainer*innen, und vertritt den BSV in Verfahren, in denen die Zuständigkeit auf den DSV übertragen wurde.
(2) eine*n Gleichstellungsbeauftragte*n
Er/sie fördert im Sinne des BSV die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen aller Geschlechter und wirkt mit gezielter Förderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile, auch von Menschen mit Handicap, hin.
Der BSV begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für Sport und Gesellschaft und verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreamings anzuwenden sowie Integration und Inklusion umzusetzen, um Gleichstellung und Chancengleichheit im Sport zu sichern.
(3) eine*n Beauftragte*n zum Schutz vor Missbrauch und Gewalt.
Dieser/diese berät das Präsidium sowie Vereine, Trainer*innen und Sportler*innen bei Anzeichen von Kindeswohlgefährdungen und stellt sich als Ansprechpartner*in und Vertrauensperson zur Verfügung.
Der BSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(4) Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Beauftragte benennen.
§ 13 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte des BSV.
(2) Der/die Präsident*in oder ein*e Vizepräsident*in vertritt den BSV im Seglerrat des DSV.
(2) Der/die Präsident*in oder ein*e Vizepräsident*in vertritt den BSV im Seglerrat des DSV.
§ 14 Seglerjugend
(1) Die Seglerjugend vertritt alle jungen Menschen im BSV, die nach den Regeln des DSV der Seglerjugend angehören.
(2) Die Jugend der dem BSV angeschlossenen Vereine bildet die Seglerjugend Berlins. Die Seglerjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des BSV selbstständig und gibt sich eine Jugendordnung im Rahmen der Satzung des BSV.
(3) Einer/eine der Landesjugendsprecher*innen kann an den Präsidiumssitzungen mit Sitz und Stimme teilnehmen.
(2) Die Jugend der dem BSV angeschlossenen Vereine bildet die Seglerjugend Berlins. Die Seglerjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des BSV selbstständig und gibt sich eine Jugendordnung im Rahmen der Satzung des BSV.
(3) Einer/eine der Landesjugendsprecher*innen kann an den Präsidiumssitzungen mit Sitz und Stimme teilnehmen.
§ 15 Kassenprüfung
Das Rechnungswesen des BSV wird durch die vom Berliner Seglertag für jeweils zwei Jahre gewählten Kassenprüfer*innen geprüft. Turnus und Umfang der Kassenprüfung bestimmen die Kassenprüfer*innen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten.
§ 16 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Genehmigung des/der Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutzgrundverordnung.
(3) Ist zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz die Bestellung eines*r Datenschutzbeauftragten erforderlich, erfolgt diese durch das Präsidium des BSV.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU Datenschutzgrundverordnung.
(3) Ist zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz die Bestellung eines*r Datenschutzbeauftragten erforderlich, erfolgt diese durch das Präsidium des BSV.
§ 17 Sanktionen gegen Mitglieder
(1) Bei Verstößen gegen diese Satzung und die Beschlüsse des Präsidiums sowie gegen das DSV-Grundgesetz und seine Ordnungen kann das Präsidium gegen die dem BSV angeschlossenen Vereine und gegebenenfalls gegen einzelne Mitglieder dieser Vereine folgende Sanktionen auch nebeneinander verhängen:
- Ausschluss aus dem BSV (nur Vereine)
- Einschränkung der Nutzung von Einrichtungen des BSV
- Missbilligung
- zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu zwei Jahren
- Ruhen des Stimmrechts bis zu zwei Jahren (nur Vereine)
(2) Die Maßnahmen sind durch eingeschriebenen Brief den Betroffenen mitzuteilen. Gegen solche Maßnahmen ist innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes die Berufung an den Ehrenrat zulässig.
(3) Wegen Verstößen gegen Anti-Doping Bestimmungen (NADA-Code, World Sailing Regulation 21) können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren wird vom BSV auf den DSV übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Disziplinarverordnung des DSV unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtschutz, entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des DSV anzuerkennen und umzusetzen.
- Ausschluss aus dem BSV (nur Vereine)
- Einschränkung der Nutzung von Einrichtungen des BSV
- Missbilligung
- zeitweiliger Ausschluss vom Sportbetrieb bis zu zwei Jahren
- Ruhen des Stimmrechts bis zu zwei Jahren (nur Vereine)
(2) Die Maßnahmen sind durch eingeschriebenen Brief den Betroffenen mitzuteilen. Gegen solche Maßnahmen ist innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes die Berufung an den Ehrenrat zulässig.
(3) Wegen Verstößen gegen Anti-Doping Bestimmungen (NADA-Code, World Sailing Regulation 21) können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Ergebnismanagement und Sanktionsverfahren wird vom BSV auf den DSV übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Disziplinarverordnung des DSV unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtschutz, entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des DSV anzuerkennen und umzusetzen.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des BSV kann nur auf einem hierfür besonders einberufenen Berliner Seglertag beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit der Mitglieder des BSV und einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Berliner Seglertag hat nach dem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.
(3) Bei Auflösung des BSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den DSV, sollte dieser nicht mehr bestehen, an den LSB. Der Vermögensempfänger hat das übernommene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
[/accordion](2) Der Berliner Seglertag hat nach dem Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen.
(3) Bei Auflösung des BSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den DSV, sollte dieser nicht mehr bestehen, an den LSB. Der Vermögensempfänger hat das übernommene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Berliner Segler-Verband e.V.
Stand: 16. September 2021