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Sport-(Haus)boot ist kein Bauwerk

paragraphenVor zwei Jahren gab es eine Brandenburger Verwaltungsgerichtsentscheidung , wonach  an einer Steganlage "vertäute" Hausboote, die mittels dieser  Verbindung auch  mit dem Gewässergrund verbunden sind, nach der Brandenburgischen Bauordnung als genehmigungspflichtige Bauwerke gelten. Etliche weitere Rechtsstreite sind insoweit  anhängig. Deshalb war und ist gesetzliche Klärung  nötig, würden doch auch sonstige Sportboote - wie  Segelboote -  ebenfalls diesen Tatbestand erfüllen.

 

Aufgrund sportpolitischen Drucks (u.a. von uns im  BSV) hat sich die Politik In Brandenburg dieses Themas angenommen. Der dortige Landtag hat endlich reagiert. In dritter Lesung, am 17. Dezember 2020, hat er  in §  1 Abs. 2  der Brandenburgischen Bauordnung eine Nr. 12 angefügt, wonach "Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen" nicht der Bauordnung unterfallen und somit keine Bauwerke darstellen.

In dem besonderen Teil der Gesetzesvorlage wurde  als Begründung zu Nr. 12 ausgeführt:

"Die neue Nummer 12 dient der Klarstellung, dass Sport- und Charterboote, die zweckentsprechend als Wasserfahrzeuge genutzt werden können und sollen, nicht dem Anwendungsbereich der Bauordnung unterfallen. Der Tatbestand "als Wasserfahrzeugs genutzt werden können" beschreibt die objektiven Merkmale, die Voraussetzung für eine Nutzung als Wasserfahrzeug sind. Der Tatbestand "als Wasserfahrzeugs genutzt werden sollen" stellt auf das subjektive Merkmal des Eigentümers ab, das Sportboot als Wasserfahrzeug nutzen zu wollen und nicht z. B. ortsfest als Ersatz für ein Wochenendhaus. Maßgebliches Kriterium für den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Bauordnung ist die tatsächliche Eignung für die Nutzung als Wasserfahrzeug, z.B. die eine ausreichende Antriebsmaschine, ein Kraftstofftank oder alternative Energiequellen wie Solarpanele oder Batteriesätze für Antriebsmaschinen, ein Steuerstand mit Ruderanlage, eine Navigationsausrüstung, eine Vorrichtung zum Ankern, Vertäuen und Schleppen, eine Zulassung als Wasserfahrzeug oder eine wasserbehördliche Genehmigung für das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern. Sport- und Charterboote sind Fahrzeuge im Sinne der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. Landes und keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung und keine Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie bedürfen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung. Eine wasserrechtliche Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde ist nur für das Befahren nicht schiffbarer Gewässer erforderlich ( § 43 Absatz 3 Brandenburgisches Wassergesetz -BbgWG), soweit dieses nicht nach der Brandenburgischen Elektro-Motorbootverordnung als Gemeingebrauch zugelassen ist. Das gilt auch für Hausboote, die über einen Antrieb verfügen und als Wasserfahrzeug benutzt werden (BinSchStrO/LSchiffV, BinSch-SportbootVermV/LChartbootV in der jeweils gültigen Fassung). Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass  die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. Landes, sowie EU-Richtlinien über Bau- und Ausrüstung von Fahrzeugen, erfüllt werden. Die Zulassung, Kennzeichnung und Registrierung von Fahrzeugen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen, schifffahrtsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. Landes sowie EU-Richtlinien über Bau- und Ausrüstung von Fahrzeugen."

© 2021 Berliner Segler-Verband e.V.

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