Updates:
03.06.2021: Ab 04. Juni wird die Sportausübung wieder umfassend ermöglicht. "Für Getestete, Geimpfte und Genesene ist der Sport im Freien mit Inkrafttreten der neuen Verordnung in ungedeckten Sportanlagen wieder möglich, ohne Begrenzung der Gruppengröße." Dies wurde in einem Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mitgeteilt. Das Schreiben finden Sie hier. Weitere Hinweise zum Vorgehen bei den Anpassungen im Sport finden Sie hier und auf der Seite des LSB-Berlin.
Entscheidend dabei ist folgendes: Der Sport auf Sportanlagen im Freien ist erlaubt für
• Bundes- und Kadertraining sowie Berufsporttreibende ohne Einschränkungen.
• Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in festen Gruppen bis zu 10 Personen plus einer übungsleitenden Person ohne Testpflicht.
• Trainingsgruppen bis 10 Personen aus höchstens 5 Haushalten mit Abstand und ohne Testpflicht (Individualsport).
• Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Abstand mit einer Testpflicht für alle Teilnehmenden (organisierter Vereinssport).
• Trainingsgruppen mit Kindern bis zu 14 Jahren bis zu 20 Personen ohne Test mit einer übungsleitenden Person mit Testpflicht (wenn die Gruppe größer als 20 Personen sein soll, gilt für alle Teilnehmenden eine Testpflicht!).
19.05.2021: Die Bundes-Notbremse wurde heute aufgehoben. Die Inzidenz in Berlin liegt aktuell bei einem Wert von 61,5 laut RKI und somit den siebten Werktag in Folge unter 100.
Folgende Zusammenfassung zeigt die ab heute (19.5.21) geltenden Regelungen, die von allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport inhaltlich abgestimmt wurden (Auszug):
Individualsport - Individualsport in Gruppen bis zu höchstens 5 Personen aus maximal zwei Haushalten unter Einhaltung der Abstandsregeln ohne Altersbeschränkungen wieder erlaubt. Auf den öffentlichen Sportanlagen hat der Vereinssport gegenüber dem Individualsport Vorrang. Hier bleiben die bisherigen Regelungen auf Sportplätzen (zwei Personen pro Viertelfeld mit Einhaltung des Abstands) bestehen.
Sport im Freien - Erlaubt sind..
1. Trainingsgruppen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren in - zwei Gruppen von je 20 Kindern plus ein Trainer/Betreuer (je eine Gruppe pro Halbfeld) oder
2. vier Gruppen von je 10 Kindern plus ein Trainer/Betreuer (je eine Gruppe pro Viertelfeld), jeweils ohne Einhaltung eines Mindestabstandes. Die jeweiligen Übungsleitenden müssen einen aktuellen, negativen Coronatest, eine vollständige Impfung oder eine Genesung (negativer PCR-Test nach überstandener Corona-Infektion, höchstens 6 Monate alt) nachweisen können.
Neu ist, dass Trainingsgruppen mit Sporttreibenden älter als 14 Jahre erlaubt sind in Gruppen von bis zu 10 Personen (inklusive Trainer/Betreuer) pro Halbfeld. Der Unterschied zu den Individualsportlern ist, dass ALLE Beteiligten einen Test, eine vollständige Impfung oder eine Genesung (negativer PCR-Test nach überstandener Corona-Infektion, höchstens 6 Monate alt) nachweisen müssen. Dafür darf das Training dann auch ohne Einhaltung von Abstandregeln stattfinden. Hier entfällt auch die Testpflicht für die, die im Rahmen des Schulunterrichts regelmäßig getestet werden (also alle Schüler*innen bis einschließlich 18 Jahren). Für die Überprüfung der Tests, Impfungen und Genesungen sowie für die Anwesenheitsdokumentation sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig.
Die Sportausübung darf aufgrund des Wegfalls der Bundes-Notbremse wieder bis Mitternacht stattfinden. Die Sportanlagen in den Bezirken werden nach den gängigen Vergabezeiten geöffnet.
03.05.2021: Folgendes Schreiben von Herrn Staatssekretär Dzembritzki vom 29.04.2021 zum Wassersport unter den aktuellen Corona-Regelungen erreichte uns heute. Herr Dzembritzki geht dabei auf die Regelungen und den Sportbetrieb unter der aktuell geltenden Rechtslage ein. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und um Beachtung. Zum Schreiben...
28.04.2021: Testszenario - Trainer*innen und Übungsleitende müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Rechtslage ist nach Ansicht des Landessportbunds Berlin eindeutig und wurde gegenüber den zuständigen Senatsverwaltungen auch mehrfach adressiert. So lange wir keine anderslautende Anweisung von der Senatsverwaltung für Gesundheit erhalten haben, empfehlen wir: Es reicht ein zertifizierter Selbsttest, der im 4-Augen-Prinzip durchgeführt wird. Die vom Landessportbund ausgegebenen Selbsttests sind anerkannt und zertifiziert.
26.04.2021: Seit dem 24. April 2021 gelten im Land Berlin die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene, welches hier einsehbar ist.
UPDATE: Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene gelten nun bundeseinheitliche Vorgaben, die weitere Eingriffe und Veränderungen für den Berliner Vereins- und Breitensport bedeuten.
Die sogenannte „Bundes-Notbremse“ gilt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Maßgebend sind hier die Werte des Robert-Koch-Instituts (RKI). Das ist in Berlin bereits der Fall, die „Bundes-Notbremse“ trat am Samstag, den 24. April 2021 in Kraft. Von den Auswirkungen der Notbremse nicht betroffen sind Kadermaßnahmen auf Bundes- und Landesebene. Zurückgenommen werden die Regelungen der Notbremse, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf Tagen hintereinander unterschritten wird.
Folgende Zusammenfassung zeigt die geltenden Regelungen ab Samstag, 24.04.2021, die mit allen Berliner Sportämtern und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport inhaltlich abgestimmt sind:
Individualsport - Die individuelle Sportausübung ist nur alleine, zu zweit in kontaktloser Form oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Gesundheits- und Rehasport - Die Ausübung von ärztlich verordnetem Gesundheits- und Rehasport zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken
ist erlaubt! Rehasport ist von der „Bundesbremse“ nicht betroffen, sondern – da ärztlich verordnet – den medizinischen Dienstleistungen nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 InfSchG zuzurechnen.
Schulsport - Schulsport ist grundsätzlich erlaubt im Rahmen des Unterrichts an den jeweiligen Schulen bis zu einer Inzidenz von 165.
Weitere Regelungen:
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, das bedeutet nur bis einschließlich 13 Jahre (!), dürfen im Freien in Gruppen von maximal 5 Kindern ohne Kontakt trainieren unter Anleitung eine Betreuungsperson (Übungsleitende*r oder Trainer*in). Trainer*innen und Übungsleitende müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Ein einfacher Selbsttest reicht dazu nicht aus. Der Senat wird in seiner nächsten Sitzung am Dienstag hoffentlich ein anderes Vorgehen dazu beschließen. Dafür werden wir uns auch mit Nachdruck einsetzen. Mit einem negativen Test ist die Betreuung von bis zu vier 5er-Gruppen möglich. Die Kindergruppen selbst dürfen sich aber nicht vermischen!
Umkleidekabinen und Duschen bleiben geschlossen. Eltern und andere Zuschauende sind dazu angehalten, die Sportanlagen während der Nutzungszeiten ausdrücklich nicht zu betreten.

13.04.2021: Der Berliner Senat hat am 13. April 2021 eine Veränderung der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für das Land Berlin vorgenommen. Diese tritt voraussichtlich am 18. April 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben dann vorerst bis zum 9. Mai 2021 Gültigkeit.
Sportangebote im Freien in Gruppen auch für 13- und 14-Jährige werden durch die Veränderung der Verordnung wieder zugelassen. Als einziges Bundesland hatte Berlin bisher bei 12 Jahren eine Grenze gezogen.
10.04.2021: Aktuelle Informationen "Rettungsschirm für den Sport 2021" - Corona-Tests
Der Landessportbund Berlin bietet allen Vereinen und Verbänden die Möglichkeit, Corona-Selbsttests direkt über den LSB kostenfrei zu beziehen. Für folgende Personengruppen werden die Corona-Selbsttests durch den LSB zu Verfügung gestellt:
1. Arbeitnehmer*innen in den Vereinen und Verbänden (2 Tests pro Woche)
2. Übungsleiter*innen für Kinder und Jugendliche bis zu 12 Jahren, die aktuell draußen trainieren (2 Tests pro Woche)
3. Übungsleiter*innen für den Rehabilitationssport, die aktuell trainieren (2 Tests pro Woche).
Bitte teilen Sie Ihren Bedarf an Corona-Selbsttests per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) für den Monat April 2021 mit. Wir bitten nachdrücklich, von telefonischen Anfragen abzusehen! Alle Informationen finden Sie auf der Homepage des LSB. Alle Antragssteller*innen von Corona-Selbsttests werden per E-Mail benachrichtigt.
Quelle: LSB-Berlin
16.03.2021: Der Berliner Senat hat am heutigen Dienstag (16.3.2021) beschlossen, an den aktuellen Regelungen festzuhalten. Es werde aktuell keine weiteren Lockerungen geben, weil es nach Ansicht des Regierenden Bürgermeisters Michael Müller für immer mehr Menschen immer schwieriger werde, zu akzeptieren, dass es ein Hin und Her gebe in der aktuellen Pandemiebewältigung. In Anbetracht dieser Situation wurde vom Senat entschieden, an dem festzuhalten, was bisher ermöglicht wurde und dies abzusichern durch eine vermehrte Teststrategie. Vor diesem Hintergrund werden auch die Jahrgangsstufen 7, 8 und 9 noch nicht vor den Osterferien in die Schulen kommen. Somit sind die erhofften Lockerungen für den Kinder- und Jugendsport, bis einschließlich 14 Jahre, vorerst hinfällig. Mehr Informationen dazu hier.
12.03.2021: 2. InfSchMV - Regeln für die Ausübung des Wassersports. Zum Artikel
05.03.2021: Statement des LSB Berlin zu den Beschlüssen des Senats. Zum Artikel
15.01.2021: Aktuelles zur Situation im Berliner Sport (LSB-Berlin)
Der Berliner Senat hat am 12. Januar 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese tritt am 16. Januar 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben vorerst bis zum 31. Januar 2021 Gültigkeit.
Für den Sport ergeben sich leider einige Veränderungen. Die Sportangebote für Kinder in Gruppen im Freien werden ab dem 16. Januar 2021 vorerst nicht mehr zulässig sein. Die Entscheidung des Senats trägt der Landessportbund für einen begrenzten Zeitraum mit, denn der Gesundheitsschutz steht an oberster Stelle. Weiterlesen...
10.01.2021: Der LSB-Berlin informierte wie folgt über die 2. Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Zum Artikel
11.11.2020: Uns erreichte heute ein
Schreiben vom LSB-Berlin. In diesem fordert der LSB den regierenden Bürgermeister und seinen zuständigen Senator, Herrn Andreas Geisel, auf, seine Entscheidungen der aktuellen Maßnahmen für den Sport in Berlin zu überdenken und die Restriktionen bei der nächsten Verordnung für den Sport zu lockern.
Danke an den LSB für den unermüdlichen Einsatz!
10.11.2020: Wie bereits in unserem Schreiben vom 3. November 2020 angekündigt, gibt es von der Senatsverwaltung für die Wassersportvereine eine Anpassung der 10. Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29.10.2020.
Hier finden Sie diese Anpassung der Senatsverwaltung mit den Auswirkungen für den Wassersport.
Es haben sich keine weiteren Einschränkungen für den Segelsport ergeben. Wir bitten aber die Vereine die einen Kraft- oder Fitnessraum auf dem Vereinsgelände haben, diesen zu schließen.
03.11.2020 - Aufslippen: Der Berliner Segler-Verband e.V. hat sich dafür eingesetzt, den Vereinen das Herauskranen der Boote in den kommenden Wochen zu ermöglichen. Nach einem Anruf des Staatssekretärs, Herrn Aleksander Dzembritzki, haben wir dafür grünes Licht erhalten. Die Senatsverwaltung beschäftigt sich mit dem Thema in den kommenden Sitzungen und wird zeitnah ein Schreiben veröffentlichen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dies nicht immer umgehend geschehen kann und etwas Zeit benötigt.
Die Vereine werden angehalten ein spezielles Hygienekonzept für das Kranen/Slippen zu erstellen und dies auch konsequent umzusetzen. Die bestehenden Abstandsregeln sind einzuhalten, die Personenzahl ist auf ein Minimum zu reduzieren und es ist ein Zeitplan zu erstellen. Mit diesem Hygienekonzept und einem zeitlich durchgeplanten Ablauf können die Vereine ihr Kranen/Slippen durchführen. Für evtl. mögliche Kontrollen sollte dieses vor Ort vorliegen.
Diese Informationen sind bis jetzt mündlich an uns herangetragen worden, Veränderungen sind daher möglich. Die genauen Anforderungen entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung der Senatsverwaltung. Sobald uns die genauen Vorgaben vorliegt, werden wir Ihnen diese zur Verfügung stellen.
02.11.2020: Wie bereits in unserer E-Mail vom 30. Oktober 2020 an die Vereine mitgeteilt, wollen wir Sie nach dem Beschluss der Bundesregierung, vom 28.10.2020, über die bisher durchgedrungenen Einschränkungen für den Sport Informieren.
Laut Beschluss der Senatsverwaltung vom 29.10.2020, gelten ab dem 02. November 2020 für die Berliner Segelvereine (Sportvereine) folgende Einschränkungen:
Ausübung des Sports
- Vereine dürfen für den Individualsport geöffnet bleiben (private und öffentliche Sportanlagen)
- Individualsport, allein, zu zweit oder mit Personen aus dem eigenen Hausstand (segeln auf einem Boot), ist möglich
- Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren dürfen Sport treiben, wenn der Sport im Freien und in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuende Personen ausgeübt wird
- Landes- und Bundeskadersportler/innen dürfen trainieren
- Sportler/innen der Segelbundesliga dürfen nicht gemeinsam trainieren
Aufslippen
- zu zweit oder alleine mit dem eigenen Hausstand ist möglich
- Aufslippen/Kranen in Gruppen, größer als zwei Personen, ist verboten (vereinsinternes Slippen/Kranen)
- gewerbliches Aufslippen/Kranen ist erlaubt, zuzüglich zwei Personen oder einer Person und deren Hausstand, unter Einhaltung der Hygieneregeln (Mund- /Nasenschutz und 1,5 Meter Abstand)
Gastronomie
- ist für den Speise- und Getränkeverzehr im Verein zu schließen
- Speisen für den häuslichen Verzehr (nicht auf der Sportanlage/Boot) dürfen verkauft und ausgegeben werden
Bitte beachten Sie, dass dies keine Freigaben des Berliner Segler-Verbandes sind, sondern Erklärungen der vom Senat veröffentlichten Verordnung.
Für verbindliche Aussagen wenden Sie sich bitte direkt an die Senatsverwaltung.
Der Berliner Segler-Verband e.V. wird sich dafür einsetzen, dass das Aufslippen der Boote in diesem Jahr noch für alle Vereine möglich ist, soweit noch nicht geschehen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Senatsverwaltung und dem LSB-Berlin.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund!
Berliner Segler-Verband e.V
29.10.2020: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie weiterführende Beschlüsse gefasst, die auch den Sport betreffen.
Demnach werden ab Montag, dem 2. November 2020, der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen stark eingeschränkt. Dazu gehören auch Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen oder Gremiensitzungen). Die Maßnahmen werden vorerst bis Ende November 2020 befristet.
Sobald konkrete Regelungen für den Berliner Segelsport vorliegen, werden wir Sie hier auf unserer Seite darüber informieren.
29.09.2020: Ein weiteres Update der Infektionsschutzverordnung bringt derzeit keine Veränderungen für den Berliner Segelsport. Die Fallzahlen steigen derzeit aber wieder deutlich an. Bitte halten Sie sich an die bekannte AHA+A-Formel.
11.08.2020: Änderungen der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind am 11. August inkraft getreten. Für den Berliner Segelsport ergeben sich derzeit keine weiteren Veränderungen bzw. Lockerungen.
Sofern es wieder Änderungen für den Berliner Segelsport gibt, werden wir Sie hier darüber informieren.
13.07.2020: +++Die Wende für Berlins Segelsport!+++

Der Staatssekretär für Sport hat soeben unseren Präsidenten darüber informiert, dass am 21. Juli 2020 die Infektionsschutzverordnung dahingehend geändert wird, dass das Abstandsgebot von 1,5 Metern bei der Ausübung des Segelsports im Freien unterschritten werden darf.
Voraussetzung ist ein Hygieneschutzkonzept und die Möglichkeit der Nachverfolgung von Kontakten. Wünschenswert sind gleiche Bootsbesatzungen und die Sensibilisierung der überwiegend jungen Trainerinnen und Trainer.
Deren Verantwortung ist nach Aussage von Staatssekretär Dzembritzki riesig.
Die Wasserschutzpolizei ist angewiesen worden, ab sofort auf die Kontrolle der noch geltenden Abstandsregel zu verzichten.
Bitte informieren Sie insbesondere die Trainerinnen und Trainer sowie alle mit der Organisation von Trainingslagern und Wettfahrten betrauten Personen im Verein. Die Kinder und Jugendlichen haben noch fast 4 Wochen Ferien und sind sicher dankbar, wenn sie umgehend wieder aufs Wasser dürfen.
26.06.2020: Corona XII
Liebe Vereinsvorsitzende, liebe Seglerinnen, liebe Segler,
seit einiger Zeit konnten wir Ihnen keine weiteren positiven Veränderungen für den Sportbetrieb mitteilen. Die Verhandlungen mit der Senatsverwaltung sind langwierig. Nach den ersten Lockerungen wurden erste Erfahrungen ausgewertet.
Wir haben gegenüber dem LSB und der Senatsverwaltung auf zahlreiche Ungleichbehandlungen zwischen öffentlichen Anlagen und ausgewiesenen Sportanlagen hingewiesen. In Vereinen einiger Reviere dürfen bisher keine Übernachtungen in den Sportanlagen oder auf den Booten erfolgen. Im Gegensatz zu einigen anderen Sportarten waren die Sportanlagen im Wassersport ausschließlich zur Entnahme der Sportgeräte freigegeben.
Dem Rudersport wurde die Möglichkeit eröffnet, das Abstandsgebot von 1,5 m im Sportbetrieb geringfügig zu unterschreiten. Diese Möglichkeit wurde mit Schreiben von der Senatsverwaltung vom 23. Juni 2020 zurückgezogen und gilt dementsprechend nicht mehr adäquat für den Segelsport!
Neue Veröffentlichungen der Senatsverwaltung sowie des LSB vom 25. Juni 2020 schaffen in einigen Punkten Klarheit:
Die Senatsverwaltung des Inneren schreibt: „Wie Sie wissen, hat die Senatsverwaltung gegenüber den Bezirken keinerlei Weisungs- und Durchgriffszuständigkeit im Sport“. Das bedeutet, dass jedes Bezirksamt ermächtigt ist, für seinen Bezirk die Corona-Verordnungen nach eigenem Ermessen für Sportvereine zu ändern. Dies wurde bereits von dem Präsidenten des LSB, Herrn Thomas Härtel, scharf kritisiert: „Die verschiedenen Berliner Verwaltungen vom Senat bis hin zur Bezirksebene legen sehr unterschiedlich die bisherige Eindämmungsverordnung aus und sorgen damit zunehmend für Kopfschütteln“.
Am 23. Juni 2020 wurde in der Senatsverwaltung die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese löst die aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung am 27. Juni 2020 ab. Wir orientieren uns mit diesem Corona-XII an der Pressemitteilung vom 23. Juni 2020.
Im Vordergrund stehen jetzt die weiter geltenden Grundregeln: Wo immer möglich muss man 1,5 Meter Abstand halten zu Menschen, mit denen man nicht zusammen lebt. (Pressemitteilung 23.06.2020 SenInn)
In der neuen Infektionsschutzverordnung ist Folgendes ausdrücklich geregelt:
- Die Beschränkung der Personenzahl und Haushaltzugehörigkeit ist aufgehoben.
- In geschlossenen Vereinsräumen ist der Mund- und Nasenschutz zu tragen.
- Das Führen von Anwesenheitsdokumentationen ist unerlässlich, damit das Gesundheitsamt mögliche Kontaktpersonen schnell ansprechen kann.
Der Landessportbund ist darüber hinaus der Auffassung, dass nach einer sportlichen Aktivität auf dem Sportgelände dort auch eine Erholungspause im Freien erfolgen darf. Ferner ist der LSB der Meinung, dass einer Übernachtung auf den Booten oder dem Sportgelände unter Berücksichtigung des vom Verein erstellten Schutz- und Hygienekonzeptes sowie der Abstandsregel von 1,5 Metern nichts entgegensteht.
Beachten Sie bitte ab dem 27. Juni 2020, bei allen Freigaben und Entscheidungen im Verein, die jetzt erlassene SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung der Senatsverwaltung bzw. die zusätzlichen Hinweise und Freigaben der Sportämter aus den jeweiligen Stadtbezirken. Anbei für Sie zur Information die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Stand 26. Juni 2020. Diese konnte uns von unserem stellvertretenden Vorsitzenden kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.
Sportspezifische Fragen müssen innerhalb des Vereinsvorstandes geklärt werden.
Sowohl der LSB wie auch alle anderen Institutionen können nur Empfehlungen entsprechend der Gesetzeslage geben.
Auf der Seite vom LSB erhalten sie täglich Informationen für die Vereinsarbeit unter folgendem Link https://lsb-berlin.net/aktuelles/coronavirus-lage/corona-faq/
Wir bedanken uns an dieser Stelle bei allen Vorständen, Jugendobleuten, Trainerinnen und Trainern für die bisher geleistete ehrenamtliche Arbeit und bei allen Sportlerinnen und Sportlern für die Geduld, die Sie bisher haben aufbringen müssen.
Bleiben Sie fit und gesund und genießen Sie die geschaffenen Möglichkeiten!
Ihr Reiner Quandt
Präsident
16.06.2020: Mindestabstand beim Segeln

Nach Ansicht der Senatsverwaltung ist der Mindestabstand bei der Sportausübung im Freien auf dem Wasser kein unumgängliches Dogma. Damit kann grundsätzlich nach Auffassung des BSV auch in Zweimann- oder anderen Mannschaftsbooten gesegelt werden, wenn bauartbedingt oder auf bestimmten Kursen ein Mindestabstand zwischen festen oder bestehenden Mannschaften nicht durchgehend eingehalten werden kann.
Den Brief der Senatsverwaltung an den Ruderverband finden Sie hier:
Der Brief wurde entfernt. Nach der Mitteilung des Staatssekretärs vom 23.06.2020 wird die Senatsverwaltung hier gesondert Stellung beziehen.
02.06.2020: Sport in Gruppen /Training auf Mehrhandbooten
Am 02. Juni treten in Berlin weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Seit dem Tag ist Training in Gruppen wieder für bis zu zwölf Menschen möglich, sowohl unter freiem Himmel als auch in Sporthallen. Zusätzlich dürfen Umkleideräume und WCs wieder genutzt werden. Duschen müssen aber weiterhin geschlossen bleiben.
Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen sowie Hygieneregelungen gelten nach wie vor. Neben weiterhin notwendigen klaren Beschränkungen, ist bei der Umsetzung Eigenverantwortung gefragt. So gilt für die Ausübung des Sports gemäß §7 der SARS-CoV-2-EindmaßnV weiterhin das 1,5m Abstandsgebot.
Der BSV ist der Auffassung, dass damit das Training auch auf Zwei- und Mehrhandbooten generell zulässig ist. Markierungen an Bord, gezielte Vorgaben und Trainingsinhalte können dabei den Seglerinnen und Seglern helfen den Abstand durchweg einzuhalten. Letztendlich muss aber jeder Verein selbst entscheiden, wie er die Voraussetzungen für die Durchführung des Segelsports im Einklang mit der aktuellen Corona-Verordnung des Senats umsetzen kann.
Der offizielle Regattabetrieb, d.h. genehmigungspflichtige Veranstaltungen wie Ranglistenregatten, Meisterschaften o.ä., bleibt für Zwei- und Mehrhandboote weiterhin ausgesetzt. Der Vorteil, den Crews aus einem Haushalt ohne die Verpflichtung zur Einhaltung der Abstandsregel hätten, würde zu ungerechten Ergebnissen führen.
Für vereinsinterne (Spaß-)Regatten und nach Yardstick zu wertenden Regatten gelten in erster Linie die in der Verordnung festgelegten Vorschriften sowie die in unserem Hygienekonzept verankerten Verhaltensregeln. Somit können Wettfahrten auch mit ausschließlich haushaltsinternen Teams in Bootsklassen durchgeführt werden, in denen die Abstandsregel nicht durchgehend eingehalten werden kann. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Abstandsregel selbstverständlich auch auf den Booten der Wettfahrtleitung gilt.