Wir bitten unverändert zu Zeiten der Pandemie von persönlichen Besuchen in der Geschäftsstelle Abstand zu nehmen, bzw. um Terminvereinbarung für dringende persönliche Gespräche.
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Vor zwei Jahren gab es eine Brandenburger Verwaltungsgerichtsentscheidung , wonach an einer Steganlage "vertäute" Hausboote, die mittels dieser Verbindung auch mit dem Gewässergrund verbunden sind, nach der Brandenburgischen Bauordnung als genehmigungspflichtige Bauwerke gelten. Etliche weitere Rechtsstreite sind insoweit anhängig. Deshalb war und ist gesetzliche Klärung nötig, würden doch auch sonstige Sportboote - wie Segelboote - ebenfalls diesen Tatbestand erfüllen.
Wie bereits in unserem Schreiben vom 3. November 2020 angekündigt, gibt es von der Senatsverwaltung für die Wassersportvereine eine Anpassung der 10. Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29.10.2020.
