Update: Der Berliner Senat hat am 20. Januar 2021 die Vierte Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese trat am 24. Januar 2021 in Kraft und ist hier einsehbar. Die geltenden Regelungen haben vorerst bis zum 14. Februar 2021 Gültigkeit.
Für den Berliner Sport ergeben sich durch die neuerliche Anpassung der Verordnung keinerlei Veränderungen. Diese wurden mit der 3. Verordnung angepasst und betreffen die Sportangebote für Kinder in Gruppen.


Wir bitten unverändert zu Zeiten der Pandemie von persönlichen Besuchen in der Geschäftsstelle Abstand zu nehmen, bzw. um Terminvereinbarung für dringende persönliche Gespräche.
Vor zwei Jahren gab es eine Brandenburger Verwaltungsgerichtsentscheidung , wonach an einer Steganlage "vertäute" Hausboote, die mittels dieser Verbindung auch mit dem Gewässergrund verbunden sind, nach der Brandenburgischen Bauordnung als genehmigungspflichtige Bauwerke gelten. Etliche weitere Rechtsstreite sind insoweit anhängig. Deshalb war und ist gesetzliche Klärung nötig, würden doch auch sonstige Sportboote - wie Segelboote - ebenfalls diesen Tatbestand erfüllen.
Wie bereits in unserem Schreiben vom 3. November 2020 angekündigt, gibt es von der Senatsverwaltung für die Wassersportvereine eine Anpassung der 10. Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29.10.2020.
